StartseitePhotovoltaik - eine lohnende InvestitionReferenzenSolartechnikWärmepumpeVersicherungKarriereKontaktNew's

Photovoltaik - eine lohnende Investition:

Photovoltaikmodule

Solar Wechselrichter

Anlagenüberwachung

Angebots-Anfrage

Fragen & Antworten

Ertragserwartungen

Pro vs. Contra

Dachverpachtung

EEG

Steuereffekte

Modul Großhandel

Allgemein:

Startseite

Anfahrtsskizze

AGB

Impressum

Links

Kontakt

Einführung

Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung von Photovoltaik (PV)- Anlagen dargestellt.

Umsatzsteuer (USt)


A. Anmeldung bei Ihrem Finanzamt ( Solarstromeinspeisung ins öffentliche Netz )

Diese USt kann auf Antrag vom Finanzamt rückerstattet werden. Voraussetzung ist lediglich die Abgabe einer USt- Voranmeldung. Dies gilt auch für Privatpersonen, denn diese gelten insofern als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Beispiel:
Im ersten Quartal 2007 wird eine PV-Anlage für insgesamt € 27.000 eingebaut und auch die Rechnung zugestellt. Bereits Anfang April kann eine USt-Voranmeldung abgegeben werden, so dass noch im Laufe des April € 3.724,14 USt durch das Finanzamt erstattet werden.

Gleichzeitig muss beim zuständigen Energieversorger die Umstellung des Vertrags auf gewerbliche Stromlieferung erfolgen, d.h. die Abrechnung (Gutschrift) des E-Werkes erfolgt nun unter gesondertem Ausweis von USt. Natürlich kann der Vertrag auch sofort als gewerblicher Stromliefervertrag abgeschlossen werden.

Die USt von 19 % wird dann zusätzlich zur Einspeisevergütung von z.B. 0,49 € vom Energieversorger gezahlt. In gleicher Höhe ist diese dann an das Finanzamt abzuführen. Somit ergibt sich daraus für den Betreiber der Anlage kein Nachteil.

Diese Vorgehensweise ist ohne Weiteres auch bei Privatleuten möglich, die eine PV-Anlage installiert haben. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft setzt lediglich eine Einnahmeerzielungsabsicht voraus. Durch die Einspeisevergütung werden regelmäßig Einnahmen erzielt. Bereits dies berechtigt also zum Abzug von Vorsteuer. Eine Gewinnerzielung ist umsatzsteuerlich nicht erforderlich, dies spielt erst bei der Einkommensteuer eine Rolle.

War jemand bisher nicht als Unternehmer tätig, so muß er im Jahr des Beginns der Tätigkeit und im Folgejahr monatlich eine Umsatzsteuer- Voranmeldung abgeben; ab dem 3. Jahr erfolgt die Abgabe dann vierteljährlich.

B. Der Betreiber ist schon als Unternehmer beim Finanzamt gemeldet

Ist jemand bereits als Unternehmer beim Finanzamt erfaßt (z.B. weil der ein Gewerbe betreibt oder freiberuflich tätig ist) und gibt Umsatzsteuer- Voranmeldungen (UStVA) ab, so werden die Umsätze und Vorsteuern aus dem Betrieb der PV- Anlage einfach mit in diese UStVA aufgenommen, denn jeder Unternehmer gibt für alle Umsätze, egal aus welcher Tätigkeit, nur eine UStVA ab.

Kleinunternehmerregelung kein Problem:


Zwar gilt bis zu jährlichen Umsätzen von € 17.500,- normalerweise die sog. Kleinunternehmerregelung. Diese wäre aber im Fall der PV-Anlagen nachteilig. Hier gibt es einen Ausweg:
Bereits mit Abgabe einer USt-Voranmeldung (s.o.) oder USt-Jahreserklärung wird diese „Kleinunternehmerregelung“ außer Kraft gesetzt, so dass hier kein Problem entsteht.
Dies ist die sog. Option zur Regelbesteuerung.

Einkommensteuer


Einkommenssteuerlich relevant ist der Betrieb einer PV-Anlage, sobald in der betriebs gewöhnlichen Nutzungsdauer ein Überschuss („Totalgewinn“) erzielt wird. Es kommt also nicht darauf an, dass in jedem einzelnen Jahr Gewinn erzielt wird, Anlaufverluste sind die Regel und werden akzeptiert. Durch die Gewährung von Zuschüssen, eine erhöhte Einspeisevergütung und zinsgünstige Kredite kann im Regelfall von einem Totalgewinn ausgegangen werden.

Diese Tendenz wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz noch verstärkt.

Sollte das zuständige Finanzamt im Einzelfall eine Gewinnerzielungsabsicht verneinen, ist das unproblematisch und manchmal sogar vorteilhaft. Der Betrieb der Anlage ist dann aus der Sicht der Einkommensteuer nicht relevant und spielt sich rein in der privaten Sphäre ab (steuerlicher Fachbegriff: Liebhaberei )

Der umsatzsteuerlich Vorsteuerabzug (s.o.) ist auch in diesem Fall möglich! Denn die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft setzt nur die Einnahmeerzielung voraus, nicht dagegen die Gewinnerzielung – im Gegensatz zur Einkommensteuer.

Der jährliche steuerliche Gewinn wird prinzipiell wie folgt ermittelt:

Einnahmen aus Stromlieferung – Abschreibungen – Zinsen – sonstige Kosten

Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen ergibt sich aus dem Preis der Anlage selbst, sowie den Einbaukosten und sonstigen Kosten, jeweils netto (ohne USt), denn die USt wird vom Finanzamt wieder erstattet (s.o.). Von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind auch gewährte Zuschüsse zu der Anlage.

Für den jährlichen Prozentsatz, der Abschreibungen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Lineare Abschreibungen (AfA)


Bei der vorgeschriebenen Nutzungsdauer (ND) von 20 Jahren für Photovoltaik-Anlagen ergibt sich eine Jahres-AfA von 5 %. Bei einer Einstufung als „Solaranlage“ durch das Finanzamt beträgt die ND 10 Jahre, es können dann höhere Abschreibungen geltend gemacht werden: 10 % jährlich.

Zusätzliche Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG

Ein kleiner/mittlerer Betrieb in diesem Sinne liegt vor wenn:

- steuerliches Betriebsvermögen zum 31.12. vor dem Jahr der Anschaffung der Anlagen nicht größer als € 204.517,- oder

- Gewinnermittlung durch Einnahme – Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Dies ist bei Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern häufig der Fall.

Zusätzlich zur linearen AfA können dann 20 % innerhalb der ersten fünf Jahre abgeschrieben werden. Innerhalb dieser fünf Jahren kann der Beteiber der Anlage frei wählen, wann und in welcher Höhe jeweils er diese nutzt.

Abschreibung vor Durchführung der Investition


Es ist sogar möglich, im Jahr vor Durchführung der Investition eine sogenannte Anspar- Rücklage in Höhe von bis zu 40% der geplanten Investition zu bilden. dadurch ergibt sicheine Steuerersparnis bereits im Jahr vor der Inbetriebnahme der PV- Anlage. Für Privat- Personen gilt dies aber nur, wenn die PV- Anlage auch bereits verbindlich im Vorjahr bestellt worden ist.

Beispiel:

Sie entschliessen sich in 2001, eine PV- Anlage in 2002 zu kaufen und zu betreiben.
Die Anlage wird in 01 verbindlich bestellt und in 02 installiert.
Die Anschaffungskosten belaufen sich auf € 20.000,- netto. Bereits in 01 kann eine sog.
Anspar- Rücklage in Höhe von max. 40 % von € 20.000,-, entsprechend € 8.000,- gebildet werden.
Dadurch vermindert sich in 01 bereits ihre Einkommensteuer.

Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage ist die Rücklage dann aufzulösen.

Gewerbesteuer (GewSt)


Bedingt durch den Freibetrag von € 24,500/Jahr ist im Ergebnis keine GewSt zu zahlen, obwohl grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht vorliegt. Da der steuerliche Gewinn im besten Falle einige tausend € jährlich beträgt, wird es kaum Fälle geben, wo für den Betrieb einer PV-Anlage tatsächlich Gewerbesteuer zu zahlen sein wird.

Zusammenfassung


Die Anlage erzielt innerhalb der Nutzungsdauer einen deutlichen Totalgewinn. Auch unter Berücksichtigung von Zinseffekten ergibt sich ein Totalgewinn. Die Situation dürfte sich noch deutlich verbessern, wenn die Anlage tatsächlich länger als 20 Jahre betrieben werden kann.