Bedingungen: Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB), Stand 2002
Aushändigung erfolgt mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch werden diese auch vorab übersandt
Deckungsumfang der Montage-Versicherung (Baudeckung):
1. Versicherte Sachen
Gesamte Photovoltaikanlage inklusive Peripherie, insbes.
1.1 Versicherte Sachen
* Photovoltaikmodule und Sonnekollektoren
* Wechselrichter, Laderegler und Akkumulatoren
* Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler
* Überspannungsschutzeinrichtungen und Verkabelung
1.2 Nicht versicherte Sachen
* Hilfs- und Betriebsstoffe (Brennstoffe, Chemikalien, Kühlmittel)
* Produktionsstoffe
* Akten und Zeichnungen
2. Schäden und Gefahren
Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Schäden an und Verluste von versicherten Sachen zum Beispiel durch
2.1 Versicherte Schäden
* Diebstahl
* Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit und Böswilligkeit
* Konstruktions-, Guss- und Materialfehler
* Berechnungs- und Montagefehler
* Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
* Montageunfälle
* Höhere Gewalt
2.2 Ausgeschlossene Schäden
* Krieg
* Kernenergie
* Beschlagnahmung oder sonstige hoheitliche Eingriffe
* Normale Witterungseinflüsse
* Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden
* Schäden als unmittelbare Folge dauernder Betriebseinflüsse
3. Ersatzleistung im Schadenfall
Umfang der Entschädigung
3.1 Teilschaden
* Notwendige Reparaturkosten (nachgewiesene Selbstkosten)
* Arbeits- /Eilfrachtzuschläge (Überstunden, Nachtarbeit, etc.)
* Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Erstrisikosumme
* Aufräumungs- und Bergungskosten
3.2 Totalschaden
* Zeitwert
4. Prämienfreie Einschlüsse:
Luftfrachtkosten (Klausel 021; auf Erstes Risiko) 15.000 EUR
Erd- und Bauarbeiten (Klausel 022; auf Erstes Risiko) 15.000 EUR
Dekontaminationskosten für Erdreich (Klausel 025) 15.000 EUR
Versicherte Montagedauer inkl. Erprobung 3 Monate
Prozentualer Selbstbehalt bei Diebstahlschäden 10%
Eigenleistungen (Abnahme durch Fachbetrieb erforderlich) Inklusive
Arbeits- und Eilfrachtzuschläge (Klausel 020) Inklusive
Innere Unruhen (Klausel 006) Inklusive
Streik und Aussperrung (Klausel 007) Inklusive
5. Besondere Vereinbarungen
011 Herstellerrisiko (zu § 2 Nr. 5 AMoB)
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder Verluste durch Konstruktionsfehler, durch Guss- oder Materialfehler oder durch Berechnungs- oder Werkstättenfehler, soweit für diese Schäden oder Verluste ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), als Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
017 a Besteller als Versicherungsnehmer (zu § 3 Nr. 1 AMoB)
1. Versichert sind die Lieferungen und Leistungen der durch den Besteller (Versicherungsnehmer) beauftragten Unternehmer, soweit diese nach dem Vertrag mit dem Besteller den Schaden zu tragen hätten.
2. Versichert sind auch die in dem Versicherungsschein bezeichneten eigenen Lieferungen und Leistungen des Bestellers (Versicherungsnehmers), und zwar ohne Rücksicht auf den Inhalt des Vertrages mit dem Unternehmer.
020 Arbeits- und Eilfrachtzuschläge (zu § 11 Nr. 3 a und b AMoB)
Zu den Wiederherstellungskosten gehören auch Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie für Eil- und Expressfrachten.
021 Luftfrachtkosten (zu § 11 Nr. 3 c AMoB)
1. Zu den Wiederherstellungskosten gehören auch Mehrkosten für Luftfracht. Sie sind bis zu dem Betrag auf Erstes Risiko versichert, der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung bezeichnet ist.
2. Hat der Versicherer Entschädigung für Luftfrachtkosten zu leisten, so vermindert sich entsprechend die auf Erstes Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen und die Prämie nachzuentrichten; diese Prämie wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten Entschädigung verrechnet.
022 Erd- und Bauarbeiten (zu § 11 Nr. 4 AMoB)
1. Zu den Wiederherstellungskosten gehören auch Mehrkosten für Erd- oder Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungspflichtigen Schadens an dem versicherten Montageobjekt. Sie sind bis zu dem Betrag auf Erstes Risiko versichert, der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung bezeichnet ist.
2. Hat der Versicherer Entschädigung von Mehrkosten für Erd- oder Bauarbeiten zu leisten, so vermindert sich entsprechend die auf Erstes Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen und die Prämie nachzuentrichten; diese Prämie wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten Entschädigung verrechnet.
3. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden (z.B. Flurschäden).
024 Unvorhergesehen (zu § 2 Nr. 1 AMoB)
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch - mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit - hätten vorhersehen können.
025 Kosten für die Dekontermination von Erdreich (zu §§ 10-12 AMoB)
1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Erstrisikosumme Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen gemäß § 2 Nr. 1 AMoB entschädigungspflichtigen Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
a) Erdreich am Versicherungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene Deponie zu transportieren und dort abzulagern odern zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen gemäß Ziff. 1 werden nur ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;
c) innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaltung werden nicht ersetzt.
5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Entschädigung wird ferner nicht geleistet, soweit von Dritten Ersatz erlangt werden kann.
6. Der Versicherer leistet Entschädigung höchstens bis zu der auf Erstes Risiko versicherten Summe. Die versicherte Summe vermindert sich jeweils um die geleistete Entschädigung. Sie erhöht sich wieder auf die vereinbarte Summe, sobald dem Versicherer eine entsprechende Erklärung des Versicherungsnehmers zugeht. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Falle den Beitrag für den Erhöhungsbetrag zeitanteilig nachzuentrichten.
Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Bei Diebstahlschäden beträgt der Selbstbehalt 10%.
Die Montagedauer beträgt inklusive Erprobungsphase 3 Monate.



